- Versichertenälteste
- bei den Rentenversicherungsträgern (z.T. auch bei Krankenkassen) Mittler zwischen den Versicherten und dem Sozialversicherungsträger.- Rechtsgrundlage: § 39 SGB IV und Satzungsrecht der Versicherungsträger.- Aufgabe: V. haben die Versicherten und die Leistungsberechtigten zu beraten und zu betreuen.- Charakterisierung: Sie werden gewählt, üben ein Ehrenamt aus, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung und haften für Verschulden.
Lexikon der Economics. 2013.